Nach dem Umweltgesetz ist Ihre Gemeinde für den Aspekt der Geruchsemissionen zuständig. Sie legt dies in einem Umweltplan fest. Die Geruchsvorschriften sind hauptsächlich im Umweltplan enthalten. Für Kläranlagen (rwzi), die Haltung von Nutztieren und verschiedene landwirtschaftliche Tätigkeiten gibt die Zentralregierung in der Verordnung über die Qualität der Lebensumgebung (Bkl) Anweisungen. Für viele andere Tätigkeiten, wie z. B. das Gaststättengewerbe, legt die Zentralregierung keine Vorschriften fest. Die Gemeinde entscheidet selbst, ob und welche Vorschriften sie in den Umweltplan aufnimmt.
Die Gemeinde muss jedoch ein akzeptables Niveau der Geruchsbelästigung sicherstellen.
Die Definition des Schutzgutes ändert sich. Der Bkl enthält Anweisungsregeln, welche Gebäude die Gemeinde im Umweltplan auf jeden Fall als geruchsempfindlich definieren muss. Dies sind weniger als bisher. Darüber hinaus kann die Gemeinde weitere Gebäude und Standorte schützen.
Ein Gebäude, das noch nicht da ist, aber schon da sein könnte, ist ebenfalls geruchsempfindlich.
Die Gemeinde muss im Umweltplan eine "Gebäudekontur Geruch" festlegen. Innerhalb der Gebäudekontur gilt "hoher Schutz", außerhalb "geringer Schutz". Früher wurde hier der Begriff "bebautes Gebiet" verwendet, was manchmal zu Verwirrung führte.
Die Gemeinde kann in einem Umweltplan festlegen, dass Normen oder Abstandsauflagen nicht für ein Gebäude gelten, das in einem früheren funktionalen Zusammenhang mit diesem Betrieb steht. Dies kann für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten, für ein Gewerbegebiet oder für das Gastgewerbe geschehen.
Welche Aspekte die zuständige Behörde bei der Festlegung des zulässigen Lärmpegels berücksichtigt, ist nicht mehr in staatlichen Vorschriften festgelegt. Es besteht jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht, nachteilige Auswirkungen einer umweltschädlichen Tätigkeit so weit wie möglich zu begrenzen. Dazu gehört auch die Begrenzung der Geruchsbelästigung.
Zu dieser besonderen Sorgfaltspflicht gehört natürlich auch, auf mögliche Geruchsemissionen zu achten und zu prüfen, ob eine Reduzierung möglich ist. Zu dieser Sorgfaltspflicht gehört auch die Durchführung von Pilotversuchen zur Ermittlung von Reduzierungen mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken (BVT). Bei der Erteilung einer Umweltgenehmigung für zugelassene Betriebe ist es gesetzlich vorgeschrieben zu prüfen, ob ein Unternehmen die besten verfügbaren Techniken (BVT) zur Reduzierung von Geruchsemissionen anwendet. Es besteht eine Pflicht zur Aktualisierung der Genehmigungen und zur Anwendung der BVT. Die Anwendung von Ozon zur Reduzierung von Geruchsemissionen fällt unter diese BVT. Als Agrozone sind wir derzeit in großem Umfang an Planungsprojekten zur Geruchsbekämpfung beteiligt, bei denen wir zahlreiche Tests durchführen.
Nach dem Umweltgesetz ist Ihre Gemeinde für den Aspekt der Geruchsemissionen zuständig. Sie legt dies in einem Umweltplan fest. Die Geruchsvorschriften sind hauptsächlich im Umweltplan enthalten. Für Kläranlagen (rwzi), die Haltung von Nutztieren und verschiedene landwirtschaftliche Tätigkeiten gibt die Zentralregierung in der Verordnung über die Qualität der Lebensumgebung (Bkl) Anweisungen. Für viele andere Tätigkeiten, wie z. B. das Gaststättengewerbe, legt die Zentralregierung keine Vorschriften fest. Die Gemeinde entscheidet selbst, ob und welche Vorschriften sie in den Umweltplan aufnimmt.
Die Gemeinde muss jedoch ein akzeptables Niveau der Geruchsbelästigung sicherstellen.
Die Definition des Schutzgutes ändert sich. Der Bkl enthält Anweisungsregeln, welche Gebäude die Gemeinde im Umweltplan auf jeden Fall als geruchsempfindlich definieren muss. Dies sind weniger als bisher. Darüber hinaus kann die Gemeinde weitere Gebäude und Standorte schützen.
Ein Gebäude, das noch nicht da ist, aber schon da sein könnte, ist ebenfalls geruchsempfindlich.
Die Gemeinde muss im Umweltplan eine "Gebäudekontur Geruch" festlegen. Innerhalb der Gebäudekontur gilt "hoher Schutz", außerhalb "geringer Schutz". Früher wurde hier der Begriff "bebautes Gebiet" verwendet, was manchmal zu Verwirrung führte.
Die Gemeinde kann in einem Umweltplan festlegen, dass Normen oder Abstandsauflagen nicht für ein Gebäude gelten, das in einem früheren funktionalen Zusammenhang mit diesem Betrieb steht. Dies kann für bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten, für ein Gewerbegebiet oder für das Gastgewerbe geschehen.
Welche Aspekte die zuständige Behörde bei der Festlegung des zulässigen Lärmpegels berücksichtigt, ist nicht mehr in staatlichen Vorschriften festgelegt. Es besteht jedoch eine besondere Sorgfaltspflicht, nachteilige Auswirkungen einer umweltschädlichen Tätigkeit so weit wie möglich zu begrenzen. Dazu gehört auch die Begrenzung der Geruchsbelästigung.
Zu dieser besonderen Sorgfaltspflicht gehört natürlich auch, auf mögliche Geruchsemissionen zu achten und zu prüfen, ob eine Reduzierung möglich ist. Zu dieser Sorgfaltspflicht gehört auch die Durchführung von Pilotversuchen zur Ermittlung von Reduzierungen mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken (BVT). Bei der Erteilung einer Umweltgenehmigung für zugelassene Betriebe ist es gesetzlich vorgeschrieben zu prüfen, ob ein Unternehmen die besten verfügbaren Techniken (BVT) zur Reduzierung von Geruchsemissionen anwendet. Es besteht eine Pflicht zur Aktualisierung der Genehmigungen und zur Anwendung der BVT. Die Anwendung von Ozon zur Reduzierung von Geruchsemissionen fällt unter diese BVT. Als Agrozone sind wir derzeit in großem Umfang an Planungsprojekten zur Geruchsbekämpfung beteiligt, bei denen wir zahlreiche Tests durchführen.